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   BFH, 27.09.1979 - V R 78/73   

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https://dejure.org/1979,867
BFH, 27.09.1979 - V R 78/73 (https://dejure.org/1979,867)
BFH, Entscheidung vom 27.09.1979 - V R 78/73 (https://dejure.org/1979,867)
BFH, Entscheidung vom 27. September 1979 - V R 78/73 (https://dejure.org/1979,867)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1967 §§ 14, 15

  • Wolters Kluwer

    Leistungsaustausch - Abrechnung - Berichtigung einer Abrechnung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ergänzungen und Berichtigungen einer Abrechnung nur durch den Aussteller der Abrechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    UStG (1967) § 14, § 15

Papierfundstellen

  • BFHE 129, 92
  • DB 1980, 1626
  • BStBl II 1980, 228
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.04.1978 - V ZR 10/77

    Freie richterliche Beweiswürdigung bezüglich der Beweiskraft einer Quittung -

    Auszug aus BFH, 27.09.1979 - V R 78/73
    Mit diesem außergerichtlichen Geständnis (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. April 1978 V ZR 10/77, Monatsschrift für Deutsches Recht 1978 S. 914, Die Information 1978 S. 381) kann sich der Kläger zwar gegen etwaige Nachforderungen des Preisanteils "Umsatzsteuer" seitens der Landwirte absichern; eine weitergehende Wirkung hat es jedoch nicht.
  • BFH, 17.05.1979 - V R 112/74

    Rechtswirksamkeit des § 5 1. UStDV - Verordnungsgeber - Rechnungsaussteller -

    Auszug aus BFH, 27.09.1979 - V R 78/73
    Denn § 5 der 1. UStDV ist mangels gesetzlicher Ermächtigung rechtsungültig (Urteil vom 17. Mai 1979 V R 112/74, BFHE 128, 115, BStBl II 1979, 657, Umsatzsteuer-Rundschau 1979 S. 164).
  • BFH, 04.03.1982 - V R 107/79

    Umsatzsteuer - Dürfen Vorausrechnungen ausgestellt werden?

    Daraus ergibt sich, daß eine Abrechnung - als Voraussetzung ihrer umsatzsteuerrechtlichen Wirksamkeit - nur einen Aussteller haben kann (vgl. Urteil vom 27. September 1979 V R 78/73, BFHE 129, 92, BStBl II 1980, 228, und Beschluß vom 17. April 1980 V S 18/79, BFHE 130, 348, BStBl II 1980, 540).
  • BFH, 17.04.1980 - V S 18/79

    Änderung einer Abrechnung durch Leistungsempfänger: Rechtliche Wirkung nur, wenn

    Der Senat hat mit Urteil vom 27. September 1979 V R 78/73 (BFHE 129, 92, BStBl II 1980, 228) erkannt, daß solche vom Rechnungsadressaten vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen ohne rechtliche Wirkung und damit als nicht geschrieben zu beurteilen sind.
  • BFH, 27.06.1990 - I R 168/85

    Zur Namensangabe des bewirtenden Steuerpflichtigen auf Gaststättenrechnungen

    Die Ergänzung der Rechnung darf allerdings nur durch den Rechnungsaussteller erfolgen (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 1979 V R 78/73, BFHE 129, 92, BStBl II 1980, 228).
  • BayObLG, 26.10.1987 - RReg. 4 St 164/87
    Hierzu hat der BFH (BFHE 129, 92 = BStB1 198011, 228) ausgeführt: "Erfüllt derjenige, der über den Leistungsaustausch abrechnet, seine Abrechnungspflichten nur unvollkommen, so hat er etwaige Ergänzungen bzw. Berichtigungen der von ihm erteilten Abrechnung vorzunehmen..." In BFHE 130, 348 (= BStBl 1980 11, 540) hat der BFH ergänzend entschieden: "Dem Abrechnungspapier ist jedenfalls dann, wenn sein Aussteller die Änderungen und Ergänzungen nicht ausdrücklich schriftlich billigt und durch entsprechenden eindeutigen Vermerk als seine eigenen Ergänzungen und Änderungen autorisiert, nicht zu entnehmen, ob die Änderungen und Ergänzungen als eigene Korrekturen des Ausstellers zu beurteilen sind.
  • BFH, 28.04.1983 - V R 139/79

    Zur Anerkennung von Rechnungen und Gutschriften bei der Mitwirkung des am

    Weder ganz noch teilweise (vgl. Urteil vom 27.9. 1979 V R 78/73, BFHE 129, 92, BStBl II 1980, 228, sowie den zwischen den Beteiligten ergangenen AdV-Beschluß vom 17.4. 1980 V S 18/79, BFHE 130, 348, BStBl II 1980, 540) kann der Geschäftspartner an der Abrechnung des Verpflichteten mitwirken, es sei denn, er leistete lediglich technische Schreibhilfe.
  • FG Sachsen-Anhalt, 19.03.2013 - 5 K 1438/07

    Kein Vorsteuerabzug wegen fehlenden schriftlichen Berichtigungshinweis auf

    Ergänzungen und Berichtigungen von Rechnungsangaben können grundsätzlich nur von demjenigen vorgenommen werden, der die Abrechnung erteilt hat (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 1979 V R 78/73, BStBl II 1980, 228).
  • BFH, 26.09.1994 - V B 33/94

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsqualität von

    Schließlich können nach dem Urteil vom 27. September 1979 V R 78/73 (BFHE 129, 92, BStBl II 1980, 228) Ergänzungen und Berichtigungen der Abrechnung über den Leistungsaustausch nur von demjenigen vorgenommen werden, der diese Abrechnung erteilt hat.
  • BFH, 09.12.1987 - V R 134/84

    Irrtum über die Unwiderruflichkeit einer wirksamen Verzichtserklärung über die

    Der Kläger konnte von sich aus den Inhalt der ihm von P erteilten Rechnungen nicht mit rechtlicher Wirkung für den Abrechnenden oder für den Abrechnungsempfänger verändern (ebenso schon BFH-Urteil vom 27. September 1979 V R 78/73, BFHE 129, 92, BStBl II 1980, 228 unter 2.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 08.02.1994 - 2 K 2555/92
    Nachträgliche Rechnungsänderungen und Ergänzungen durch den Rechnungsempfänger sind in Bezug auf den geltend gemachten Vorsteuerabzug ohne rechtliche Wirkung (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 1979 - V R 78/73 BFHE 128, 92 Bundessteuerblatt II 1980, 228; Beschluß vom 4. Dezember 1987 - V S 9/85 Bundessteuerblatt II 1988, 702).
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